AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
§ 1 Pflichten des Vermieters
Anhängervermietung HVS100 Sebastian Kielow Zinndorfer Straße 61d 15345 Rehfelde / OT Zinndorf
1. Der Vermieter übergibt einen mangelfreien und verkehrssicheren Anhänger nebst dem im Vertrag genannten Zubehör.
2. Sollte während der Mietdauer eine Reparatur notwendig werden, so hat der Mieter umgehend Rücksprache mit dem Vermieter zu halten. Reparaturen, die über
einen Betrag in Höhe von EUR 70,-- hinausgehen, dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden und auch nur insoweit, als sie notwendig sind,
um die Verkehrssicherheit des Anhängers zu gewährleisten. In Notfällen, und für den Fall, dass der Vermieter nicht erreichbar ist, darf der Mieter bis zu einem Betrag
von EUR 70,-- notwendige Reparaturen durchführen lassen.
Die Reparaturkosten sind vom Vermieter insoweit zu tragen, als diese durch normalen Verschleiß erforderlich sind. Ansonsten haftet der Vermieter für die unsachgemäße Behandlung und die dadurch entstehenden Reparaturen im Übrigen nach § 4 dieser Bestimmung.
Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten, diese sind in jedem Fall vom Mieter zu tragen, ebenso wie Glas und Frostschäden.
3. Der Anhängerwagen wird vom Vermieter gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung wie folgt versichert:
1. Haftpflichtversicherung: Unbegrenzte Deckung
2. Teilkaskoversicherung: 150,00 € Selbstbeteiligung
§ 2 Pflichten des Mieters
1. Der Mietpreis ergibt sich aus der Vereinbarung im Mietvertrag. Fahrzeuge werden nur an Personen, Firmen etc. vermietet, die einen Personalausweis und einen für
das gemietete Fahrzeug gültigen Führerschein vorlegen, bzw. einen mit einem gültigen Führerschein versehenen Fahrer stellen.
Der Mietpreis ist im Voraus der voraussichtlichen und vereinbarten Miete fällig. Bei eventueller Verlängerung (nur mit Genehmigung des Vermieters zulässig) erfolgt
bei Rückgabe des Fahrzeugs Abrechnung gemäß der z. Zt. gültigen Preisliste. Darüber hinaus kann der Vermieter eine angemessene Kaution bei Abholung des Anhängers verlangen.
2. Der Mieter hat den Anhänger sorgsam zu behandeln und ordnungsgemäß zu sichern, sofern der Anhänger ohne die Zugmaschine abgestellt wird. Im Falle des Dieb -
stahls ist der Mieter verpflichtet, nachzuweisen, dass der Anhänger ordnungsgemäß abgesichert war.
Darüber hinaus hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass bei Abstellen des Anhängers dieser ordnungsgemäß gesichert und beleuchtet wird.
3. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter oder den im Mietvertrag genannten Personen benutzt werden.
4. Unfälle oder sonstige Beschädigungen an dem Anhänger hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen und die Polizei herbei zuziehen. Kleinere Schäden sind spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges mitzuteilen. Dabei ist der Vermieter über alle Einzelheiten schriftlich zu unterrichten.
Bei einem Unfall muss ein Unfallbericht angefertigt werden, der Angaben über die beteiligten Fahrzeuge, Personen, deren Anschrift und die amtlichen Kennzeichen
enthalten. Bei jedem Unfall, auch bei einem Kleinstschaden, ist die Polizei zu benachrichtigen, es sei denn, dass Zeugen vorhanden sind, die eine zuverlässige Aufklärens des Unfalls und die damit erforderlichen Feststellungen treffen können.
Der Mieter ist nicht berechtigt, gegnerische Ansprüche anzuerkennen. Brand, Diebstahl sowie Wildschäden sind sowohl der nächsten Polizeidienststelle als auch dem
Vermieter unverzüglich zu melden.
5. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger nach Ablauf der Mietzeit dem Vermieter zu den üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Wird der Rückgabezeitpunkt
überschritten, so ist der Vermieter berechtigt, bei Verspätungen über zwei Stunden die vereinbarte Tagesmiete pro Tag zu berechnen. Unbeschadet dieser Regelung ist
der Vermieter berechtigt, weiteren Schadensersatz gem. § 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu fordern. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Verkein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 3 Haftung des Vermieters
Der Vermieter und seine Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen) haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet der Vermieter nur insoweit, als der Schaden durch die im Mietvertrag genannten Versicherungen und im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung abgedeckt, bzw. abdeckbar ist.
§ 4 Haftung des Mieters
1. Der Mieter hat den Anhänger in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben, d.h. in dem Zustand, wie er den Anhänger bei Abholung übernommen hat. Der Mieter
haftet nach den Allgemeinen Grundsätzen. Er haftet auch, wenn er unerlaubt das Mietfahrzeug einem Dritten überlässt und der Schaden nicht ohne dies eingetreten
wäre.
2. Die Haftung umfasst nicht nur die Schäden am gemieteten Anhänger, sondern darüber hinaus auch auf sämtliche Schadensnebenkosten einschließlich eines eventual dienst Ausfalles des Vermieters. Dieser Verdienstausfall bestimmt sich nach der Höhe einer Tagesmiete pro Tag, an dem der beschädigte Anhänger dem nicht zur Verfügung steht.
Es bleibt dem Vermieter der Nachweis offen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; ebenso ist der Vermieter berechtigt, bei entsprechendem
Nachweis einen höheren Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
3. Wird der Anhänger durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den
Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung, es sei denn, der Mieter hat die Beschädigung aus grobem Verschulden verursacht oder gegen seine Anzeigepflicht verstoßen.
4. Der Mieter ist für die ordentliche Beladung des Anhängers verantwortlich und haftet deshalb auch für alle Schäden, die durch das Ladegut entstanden sind.
§ 5 Verjährung
Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigung oder Veränderung des Anhängers verjähren in sechs Monaten vom Zeitpunkt der Rückgabe des Anhängers
an gerechnet.
§ 6 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.
§ 7 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird der Sitz des Vermieters vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht best. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter Vollkaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Mieter/ Hauptfahrer bzw. Zusatzfahrer
haften für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Maut,
Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird. Der
Vermieter erhebt für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale in Höhe
von 20,00 EUR innerhalb Deutschland und 40,00 EUR für Auslandsvorgänge.
Haftung des Mieters
Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters
Mieter/ Hauptfahrer bzw. Zusatzfahrer sind berechtigt, den gemieteten Artikel in verkehrsüblicher
Weise zu benutzen. Des Weiteren sind insbesondere gesetzliche Bestimmungen zu beachten
wie Sonntag- und Feiertagsfahrverbote, Regelungen zur 100 km/h Zulassung.
Der Mieter/ Hauptfahrer haftet für von ihm selbst, oder vom berechtigten Zusatzfahrer
verursachte Schäden für Reparaturkosten, jedoch nur in Höhe der im Mietvertrag vereinbarten
Selbstbeteiligung, wenn diese greift.
Der Mieter ist mit seiner Unterschrift auf der Vorderseite Mietvertrag einverstanden, das die
AGB’s unanfechtbar sind.
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